Amtliche Beglaubigungen

Voraussetzung für die Beglaubigung:

  • die Urschrift wurde von einer Behörde ausgestellt oder die Abschrift wird zur Vorlage bei einer Behörde benötigt

  • die Abschrift wird für interne Zwecke/eigenes Verwaltungsverfahren benötigt

  • das Originaldokument ist in deutscher Sprache


Voraussetzung Beglaubigung Unterschrift:

  • die Person, deren Unterschrift beglaubigt werden soll, muss die Unterschrift vor Ort leisten, persönliche Vorsprache erforderlich
  • die Abschrift wird zur Vorlage bei einer Behörde benötigt.

Urschriften in fremder Sprache

  • Ist die Urschrift nicht in deutscher Sprache ausgestellt, so ist mit der Urschrift eine amtliche Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

Ausländische öffentliche Urkunde

Das Bürgeramt beglaubigt Abschriften von ausländischen öffentlichen Urkunden ( z. B. Zeugnisse, Diplome etc.) nur dann, wenn die Urschrift nebst Übersetzung durch eine deutsche Auslandsvertretung legalisiert ist oder mit der Haager Apostille des hierzu berechtigten Herkunftsstaates versehen ist.


Eine amtliche Beglaubigung kann nicht erfolgen:

  • wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer anderen Behörde gegeben ist (z.B. Standesamt bei Personenstandsurkunden)
  • wenn durch Gesetz eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist
  • bei Dokumenten die im Original nicht in deutscher Sprache sind
  • bei Unterschriftenbeglaubigungen für privatrechtliche Zwecke
  • bei digitalen Dokumenten, die keine verifizierte Signatur aufweisen

Gebühr

3,00€ pro Beglaubigung

0,71€ pro DIN A4 Kopie

1,12€ pro DIN A3 Kopie

2,55€ pro Unterschrift


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