Friedhöfe der Gemeinde Kirkel

Ortsteil Altstadt

Der Friedhof im Ortsteil Altstadt befindet sich am Ende der "Turmstraße".


Ortsteil Kirkel-Neuhäusel

Der Friedhof im Ortsteil Kirkel-Neuhäusel befindet sich in der Straße "In den 14 Morgen".


Ortsteil Limbach

Der Friedhof im Ortsteil Limbach befindet sich in der Straße "Zum Wäldchen


Informationen über die Bestattungsarten in der Gemeinde Kirkel

Auf den drei Friedhöfen der Gemeinde Kirkel in den Ortsteilen Altstadt, Kirkel-Neuhäusel und Limbach werden nach der neuen Friedhofsatzung verschiedene Bestattungsmöglichkeiten angeboten.

Erdbestattungen sind in Einzelgräbern  und Tiefengräbern  möglich.
In den Tiefengräbern können zwei Erdbestattungen übereinander vorgenommen werden.
Selbstverständlich ist es auch möglich, dass die zweite Bestattung als Urnenbeisetzung erfolgen kann.
Die Beisetzung in Kindergrabstätten ist unter „Urnengrabstätten“ beschrieben.

Wiesengräber werden zurzeit nur auf dem Friedhof im Ortsteil Limbach angeboten.
Hier sind nur Einzelgräber möglich.
Im Wiesengrabfeld ist die Bepflanzung der Grabstätte, das Aufstellen von Vasen und Ähnlichem nicht gestattet.
Abgelegter Blumenschmuck kann jederzeit vom Friedhofspersonal entfernt werden.
Es sind lediglich Grabplatten bis zu einer Größe von 60 cm Breite und 40 cm Tiefe zugelassen, diese dürfen höchstens 12 cm aus dem Boden ragen.
Für die Pflege der Grabstätten wird von der Gemeinde eine Gebühr erhoben.
Im Sinne des Naturschutzes werden diese Felder extensiv gepflegt.

Urnenbeisetzungen werden in verschiedenen Formen angeboten.
Urnengräber werden in den Ortsteilen Altstadt und Limbach in gemeinsamen Feldern für Kinder- und Urnengrabstätten angeboten.
Die Grabstätten sind ca. 120 x 60 cm groß.
Die Grabstätten können als Einzel- und Familiengrabstätten erworben werden.
In den Familiengrabstätten ist die Bestattung von 2 Urnen möglich.
Im Ortsteil Kirkel-Neuhäusel sind die Kinder- und Urnengrabstätten getrennt voneinander angelegt.
Die Kindergrabstätten (Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres) haben die gleiche Größe wie in Limbach und Altstadt, die Urnengrabstätten haben eine Größe von 60 x 60 cm.
Diese werden ebenfalls als Einzel- und Familiengrabstätten angeboten.

Urnenwände/-stelen befinden sich auf allen drei Friedhöfen.
Hier werden die Urnengrabstätten in oberirdischen Kammern der Wände/Stelen zur Verfügung gestellt.
Hier sind ebenfalls Einzel- und Doppelkammern möglich.
Es dürfen ausschließlich die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Abdeckplatten zum Verschluss der Urnenkammern verwendet werden.
Das Aufstellen von Grabschmuck und Ablegen von Blumen und Kränzen an und auf den Urnenwänden ist nicht gestattet. Anlässlich von Beisetzungen dürfen Blumen, Schalen und Kränze seitlich von den Urnenwänden abgelegt werden.
Dabei ist darauf zu achten, dass andere Nutzungsberechtigte nicht beeinträchtigt werden.
Die abgelegten Gegenstände sind spätestens nach 2 Wochen zu entfernen.

Baumgräber für Urnenbeisetzungen werden ebenfalls auf allen drei Friedhöfen angeboten.
Diese Felder werden als Gemeinschaftsanlagen unter Bäumen eingerichtet.
Die Bestimmungen für Wiesengräber bezüglich der Ablage von Blumen und Kränzen etc. gelten entsprechend.
Die Gemeinde kann für einzelne Anlagen bestimmen, ob in diesem ein gemeinsamer Gedenkstein aufgestellt wird, auf dem die Möglichkeit besteht, mittels Messingtafel auf die hier bestatteten Menschen zu erinnern, oder ob für die einzelnen Gräber in den Boden eingelassene Gedenktafeln mit einer maximalen Größe von 35 x 35 cm zugelassen sind.
Die Tafeln dürfen nicht aus der Erde herausragen, die Beschriftung darf nicht auf die Tafel aufgebracht werden sondern muss eingelassen sein.
Die Pflege dieser Flächen unterliegt lediglich dem „normalen“ Mährhythmus der sonstigen Freiflächen auf den Friedhöfen.


Die Ruhefristen und Nutzungsrechte sind für alle Bestattungsformen gleich.
Die Ruhefrist beträgt 20 Jahre.
Bei Doppelgräbern wird zudem ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren vergeben.
Das heißt: das Nutzungsrecht übersteigt die Ruhefrist um 10 Jahre.


Grabdenkmäler in den Feldern für Erdgräber unterliegen keinen gesonderten Gestaltungsvorschriften, sie müssen sich in Größe und Form der jeweiligen Grabstätte anpassen und der Würde des Friedhofes entsprechen. 
Das heißt: sie sollten ein Maß von 60 cm Breite und 100 cm Höhe nicht überschreiten.
Es dürfen nur Grabdenkmäler aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind.

Gerne berät Sie auch die Friedhofsverwaltung bei Rückfragen unter Telefonnummer 06841 / 8098-65.

Ihr Fachbereich Bauen und Umwelt