Pflichtumtausch von vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheinen

§ 24a Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 8e der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) regelt den Pflichtumtausch von Führerscheinen. Hiernach müssen alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, bis spätestens zum 19. Januar 2033 in einen neuen befristeten EU-Scheckkartenführerschein getauscht werden. Die neuen Führerscheindokumente haben eine Gültigkeit von 15 Jahren. Der Umtausch erfolgt zur Vermeidung einer Überlastung sowohl der Fahrerlaubnisbehörden als auch des Führerscheinkartenherstellers gestaffelt nach den unten stehenden Tabellen. Bisher mussten bereits Führerscheine, die vor dem 01. Januar 1999 ausgestellt wurden (=grauer oder rosa Papierführerschein), der Geburtsjahrgänge 1953 bis 1964 umgetauscht werden. Hiervon betroffene Führerscheininhaber, die ihren alten Papierführerschein noch nicht getauscht haben, müssen dies unverzüglich erledigen; der alte Führerschein ist nicht mehr gültig.

Nun müssen die Führerscheine der Geburtsjahrgänge 1965 bis 1970, die vor dem 01. Januar 1999 ausgestellt wurden (=grauer oder rosa Papierführerschein), bis zum 19. Januar 2024 umgetauscht werden.

Der Antrag auf Umtausch in einen neuen Kartenführerschein ist von den betroffenen Personen, die mit Hauptwohnung in der Gemeinde Kirkel wohnen, beim Bürger-Service der Gemeinde Kirkel zu stellen. Auf Grund der Zugangsregelung des Bürgeramtes ist dies nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich. Termine können unter der Telefonnummer 06841 80980 oder online unter https://www.kirkel.de vereinbart werden.

Bei Antragstellung müssen Sie Ihren bisherigen Führerschein, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass sowie ein aktuelles biometrisches Lichtbild mitbringen. Zusätzlich benötigen Sie, sofern der bisherige Führerschein nicht von der Gemeinde Kirkel ausgestellt wurde, eine sogenannte „Karteikartenabschrift" (= Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister). Die Karteikartenabschrift erhalten Sie von der ausstellenden Behörde Ihres bisherigen Führerscheins. Die Gebühr für den Umtausch beträgt 25,30 €.

Den folgenden Tabellen können Sie entnehmen, bis zu welchem Zeitpunkt ein vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerschein umzutauschen ist. Nach Ablauf der in der Tabelle genannten Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit. Zur Gewährleistung einer möglichst langen Gültigkeit des neuen Führerscheins und zur Vermeidung einer Überlastung des Bürger-Service der Gemeinde Kirkel wird empfohlen, dass aktuell nur die von der jetzigen Umtauschphase betroffenen Personen einen Antrag auf Ausstellung eines neuen EU-Scheckkartenführerscheins stellen. Alle anderen -im Laufe der nächsten 9 Jahre- Umtauschpflichtigen werden gebeten, den Umtausch erst ca. 3 bis 6 Monate vor dem jeweiligen Fristablauf zu beantragen; der Bürger-Service wird hierzu jährlich in den Kirkeler Nachrichten informieren.

Fristen für den Umtausch von vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheinen:
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind (= alter Führerschein im Papierformat, sog. „grauer oder rosa Lappen“):

Geburtsjahr des
Fahrerlaubnisinhabers

Tag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss

Vor 1953

19. Januar 2033

1953 bis 1958

19. Juli 2022

1959 bis 1964

19. Januar 2023

1965 bis 1970

19. Januar 2024

1971 oder später

19. Januar 2025


Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 (= alter Scheckkartenführerschein ohne Ablaufdatum) ausgestellt worden sind:

Ausstellungsjahr des Führerscheins

Tag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss

1999 bis 2001

19. Januar 2026

2002 bis 2004

19. Januar 2027

2005 bis 2007

19. Januar 2028

2008

19. Januar 2029

2009

19. Januar 2030

2010

19. Januar 2031

2011

19. Januar 2032

2012 bis 18. Januar 2013

19. Januar 2033