Allgemeine Mietbedingungen

für das Haus Burgblick, Burgstr. 10, 66459 Kirkel

  1. Mietgegenstand
    Der Vermieter vermietet an den Mieter für die angegebene Vertragsdauer das/die im anliegenden Mietvertrag beschriebene(n) Ferienappartement(s) zur Nutzung für Urlaubszwecke. Jede gewerbliche Nutzung und auch die Überlassung an Dritte (z.B. Untervermietung) sind nicht zulässig. Die Belegung ist nur mit der maximalen Personenzahl zulässig, die im Mietvertrag ausgewiesen ist.
     
  2. Mietpreis und Nebenkosten
    Der Mietpreis und die evtl. anfallenden Nebenkosten ergeben sich aus der Preisliste.
     
  3. Mietdauer/Inventarliste
    Am  Anreisetag wird der Vermieter das Mietobjekt dem Mieter in vertragsgemäßem Zustand zur Verfügung stellen. Der Anreisetermin ist mit der Hausleitung abzusprechen. Der Mieter wird gebeten, unmittelbar nach seiner Ankunft die im Mietobjekt befindliche Inventarliste zu überprüfen und etwaige Fehlbestände spätestens an dem der Ankunft folgenden Tag der Hausleitung mitzuteilen. Am Abreisetag wird der Mieter das Mietobjekt dem Vermieter bis spätestens 10.00 Uhr geräumt in besenreinem Zustand zur Verfügung stellen. Dabei wird der Mieter noch folgende Arbeiten selbst erledigen: Spülen des Geschirrs und Entleeren der Papierkörbe und Mülleimer. Bei starker Verschmutzung des Mietobjektes ist die Hausleitung berechtigt, einen Reinigungszuschlag/Schadensersatz zu erheben.
     
  4. Rücktritt durch den Mieter
    Der Mieter kann vor Beginn der Mietzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung beim Vermieter. Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück, so hat er pauschalen Ersatz für die beim Vermieter bereits entstandenen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn in der nachfolgenden Höhe zu leisten:
    Rücktritt bis 4 Monate vor Beginn der Mietzeit: 10 % des vereinbarten Gesamtpreises
    Rücktritt bis 45 Tage vor Beginn der Mietzeit: 15% des vereinbarten Gesamtpreises
    Rücktritt bis 30 Tage vor Beginn der Mietzeit: 50% des vereinbarten Gesamtpreises
    Rücktritt bis 14 Tage vor Beginn der Mietzeit: 80 % des vereinbarten Gesamtpreises

    Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass bei dem Vermieter ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird empfohlen. Sie schützt den Mieter im Falle eines Reiserücktritts bei Tod, schwerem Unfall oder plötzlicher Erkrankung des Mieters oder seiner nächsten Angehörigen vor den Kosten des Rücktritts. Der Mieter kann bei Rücktritt vom Vertrag einen Ersatzmieter benennen, der bereit ist, an seiner Stelle in das bestehende Vertragsverhältnis einzutreten. Der Vermieter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser wirtschaftlich oder persönlich unzuverlässig erscheint. Tritt ein Dritter in den Mietvertrag ein, so haften er und der bisherige Mieter dem Vermieter als Gesamtschuldner für den Mietpreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
     
  5. Kündigung durch den Vermieter
    Der Vermieter kann das Vertragsverhältnis vor oder nach Beginn der Mietzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Mieter die vereinbarten Zahlungen (Anzahlungen, Restzahlung) nicht fristgemäß leistet oder sich ansonsten in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zuzumuten ist. In diesem Falle kann der Vermieter von dem Mieter pauschalen Ersatz der bis zur Kündigung entstandenen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns entsprechend Ziffer 4 der allgemeinen Mietbedingungen verlangen.
     
  6. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
    Der Mietvertrag kann von beiden Seiten gekündigt werden, wenn die Erfüllung des Vertrages infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
     
  7. Haftung des Vermieters
    Der Vermieter haftet für die Richtigkeit der Beschreibung des Mietobjektes und für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Im übrigen wird die Haftung des Vermieters ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Ausgeschlossen wird insbesondere auch die Haftung des Vermieters gem. § 538 BGB. Der Vermieter haftet nicht in Fällen höherer Gewalt (z.B Brand, Überschwemmung usw.).
     
  8. Pflichten des Mieters
    Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt mitsamt Inventar mit aller Sorgfalt zu behandeln. Für die schuldhafte Beschädigung der Mieträume und des Gebäudes sowie der zu den Mieträumen oder dem Gebäude gehörenden Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, wenn und insoweit sie von ihm oder seinen Begleitpersonen oder Besuchern verursacht worden ist. Der Mieter hat zu beweisen, dass ein Verschulden bei der Entstehung von Schäden durch Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht oder durch unsachgemäße Behandlung technischer Anlagen bzw. Einrichtungen nicht vorgelegen hat. Dies gilt nicht für Schäden an Räumen, Einrichtungen und Anlagen, die nicht dem alleinigen Risikobereich des Mieters oder seiner Begleitperson unterliegen.
    Für jeden in den Mieträumen entstehenden Schaden hat der Mieter, soweit er nicht selbst zu dessen Beseitigung verpflichtet ist, unverzüglich dem Vermieter oder der Hausleitung anzuzeigen. Für die durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Folgeschäden ist der Mieter ersatzpflichtig.

    In Spülsteine, Ausgussbecken und Toilette dürfen Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und ähnliches nicht hineingeworfen oder –gegossen werden. Treten wegen Nichtbeachtung dieser Bestimmungen Verstopfungen in den Abwasserrohren auf, so trägt der Verursacher die Kosten der Instandsetzung.
    Bei evtl. auftretenden Störungen an Anlagen und Einrichtungen des Mietobjektes ist der Mieter verpflichtet, selbst alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen oder evtl. entstehenden Schaden gering zu halten.

    Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter oder ggf. die Hausverwaltung über Beanstandungen an der Mietsache unverzüglich zu unterrichten. Unterlässt der Mieter diese Meldung, so stehen ihm keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertragsgemäßen Leistungen (insbesondere keine Ansprüche auf Mietminderung oder Schadenersatz) zu.
     
  9. Tierhaltung
    Tiere, insbesondere Hunde, Katzen und dergleichen dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Erlaubnis des Vermieters gehalten oder zeitweilig verwahrt werden, wenn nicht im Mietvertrag eine andere Regelung getroffen ist. Die Erlaubnis gilt nur für den Einzelfall. Sie kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten. Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstehenden Schäden.
     
  10. Veränderungen an und in den Mieträumen durch den Mieter
    Veränderungen an und in den Mieträumen (insbesondere Um- und Einbauten, Installationen oder Veränderungen an den technischen Einrichtungen usw.) sowie Reparaturarbeiten jedweder Art dürfen durch den Mieter nur nach ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters vorgenommen werden.
     
  11. Änderungen des Vertrages
    Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie alle rechtserheblichen Erklärungen bedürfen der Schriftform.
     
  12. Hausordnung
    Die gegenseitige Rücksichtnahme erfordert es:
    a) jedes störende Geräusch, namentlich das starke Türwerfen und solche Tätigkeiten, die die Mitbewohner durch den entstehenden Lärm belästigen und die häusliche Ruhe beeinträchtigen, zu vermeiden,
    b) Musizieren in der Zeit von 22.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr zu unterlassen, Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräte sind nur auf Zimmerlautstärke einzustellen.

Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist –soweit gesetzlich zulässig- das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Mietobjekt befindet. Dieser Ort wird als Erfüllungsort vereinbart.