Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz informiert:

Erläuterungen zur Anwendung der allgemeinen artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG – „Gehölzschnitt im Sommerhalbjahr“ –

I. Regelungen des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG:

(5) Es ist verboten,

2. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Diese Verbote gelten nicht für

1. behördlich angeordnete Maßnahmen,

2. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie

a) behördlich durchgeführt werden,

b) behördlich zugelassen sind oder

c) der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,

3. nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,

4. zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.

 

II. Erläuterungen:

II.1 Anwendung bei Bäumen

Die Regelungen gelten grundsätzlich für alle Bäume sowohl im Innenbereich wie im Außenbereich (besiedelter Bereich und freie Landschaft)

Sie sind nicht anzuwenden auf Bäume

  • im Wald
  • in Kurzumtriebsplantagen
  • auf gärtnerisch genutzten Grundflächen

Definition:

Als gärtnerisch genutzte Flächen gelten in diesem Zusammenhang solche Flächen, die durch eine gärtnerische Gestaltung, Herrichtung und Pflege geprägt sind, wie z.B. Haus- und Kleingärten, Grünanlagen sowie Friedhöfe. Eine Nutzung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Erscheinungsformen der Fläche durch regelmäßiges und systematisches Eingreifen in die natürliche Vegetationsentwicklung entscheidend gekennzeichnet sind.

II.2 Anwendung bei allen anderen Gehölzen

Die Regelungen sind anzuwenden auf alle Hecken, lebenden Zäune, Gebüsche und anderen Gehölze sowohl im Innenbereich wie im Außenbereich unbeachtlich der Artenzusammensetzung.

 

III. Intention der Regelung

Das in der Vorschrift geregelte zeitlich beschränkte Schneideverbot, dient dem allgemeinen Schutz aller Arten, die auf entsprechende Gehölze und ihr Blüten- und/oder Nistplatz- bzw. Habitatangebot angewiesen sind.

Das Verbot erfasst nicht Bäume im Wald, auf Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen. Der Waldbegriff ist in den Waldgesetzen des Bundes und der Länder näher bestimmt. Unter Kurzumtriebsplantagen versteht man Flächen, die bei einer Umtriebszeit von bis zu 20 Jahren ausschließlich mit schnellwachsenden Baumarten zur Biomassegewinnung bestockt sind.

 

Weiter gehende Schutzvorschriften, insbesondere des besonderen Artenschutzrechts (§§ 44 ff BNatSchG) und des Gebietsschutzes (§§ 20 – 36 BNatSchG; z.B. Naturschutzgebiets-, Landschaftsschutzverordnungen, Baumschutzsatzungen) bleiben durch die vorgenannten Regelungen unberührt.

 

IV. Befreiungen (§ 67 BNatSchG)

Von den oben genannten Geboten und Verboten kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder

2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

Für Rückfragen und die Erteilung von Befreiungen wenden Sie sich bitte an Frau Denise Pinetz, Tel.: 0681/5013401, E-Mail: d.pinetz@umwelt.saarland.de